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Rückforderung bevorschusster Schadensbehebungskosten

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Wird Ihr Fahrzeug anlässlich eines von Ihnen nicht verschuldeten Verkehrsunfalles beschädigt, entspricht es der üblichen Vorgangsweise, dass die Schadensbehebungskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Namen des Schädigers entweder aufgrund eines Kostenvoranschlages, oder aufgrund eines von der gegnerischen Versicherung eingeholten Gutachtens über die Schadenshöhe bevorschusst werden. Gerade bei geringen Fahrzeugschäden entschließen sich die Eigentümer das Fahrzeuges oftmals, den Schaden entweder gar nicht zu reparieren, oder im Freundeskreis oft notdürftig reparieren zu lassen, ohne dafür Zahlungen leisten zu müssen.

Völlig gleich gelagert – oftmals aber im Zusammenhang mit wesentlich höheren Schadenssummen – erfolgt die Abwicklung im Bereich diverser Sachschäden, so vor allem bei Gebäuden oder Gebäudeteilen (Sturmschäden, Wasserschäden, etc).

Der Oberste Gerichtshof hat nun in einer Entscheidung klargestellt, dass der Geschädigte aus dem Schadensereignis keinen Vorteil erzielen soll, sodass für den Fall, dass die Schadensbehebung unterbleibt, ein Rückforderungsanspruch des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung besteht. Hat daher der Geschädigte innerhalb angemessener Frist den Schaden nicht behoben, muss er mit Rückforderungsansprüchen rechnen. Die Frage, welche angemessene Frist zur Schadensbehebung zur Verfügung steht, wurde zwar in dieser Entscheidung nicht thematisiert, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung die Schadensbehebungskosten nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Durchführung der Reparatur rückfordern kann. In diesem Zusammenhang ist auch noch nicht klar ausjudiziert, ob der Rückforderungsanspruch des Schädigers innerhalb der kurzen Frist von drei Jahren oder der normalen Frist von 30 Jahren (!) verjährt.

Im Einzelfall ist daher jedenfalls abzuwiegen, ob eine Reparatur vorgenommen wird und wie sich der Geschädigte allenfalls rechtlich absichern kann.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen im Rahmen der Schadensregulierung in unserer Kanzlei zur Verfügung.

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2021-02-02T09:42:44+01:00