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FÜR DEN FALL DER FÄLLE – ODER: BENÖTIGE ICH EINE VORSORGEVOLLMACHT?

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Die Rechtsinstrumente der Vorsorgevollmacht oder der gewählten Erwachsenenvertretung ermöglichen, bereits im Zustand der Geschäftsfähigkeit Vorsorge für den „Fall der Fälle“ zu treffen. Ob dies tatsächlich und wenn ja, in welchem Umfang, notwendig und empfehlenswert ist, hängt von den Vermögensbestandteilen aber auch Ihrem persönlichen Umfeld ab. 

Geregelt können in diesem Zusammenhang nicht nur die Vertretung rein finanzieller Angelegenheiten, sondern diverser Vermögensgestionen sein. Auch die Vertretung im Rahmen der Begründung und Änderung von Wohnsitz zB im Falle Pflegebedürftigkeit können geregelt und vom Vollmachtsgeber mit besonderen Wünschen (bestimmte Pflegeeinrichtungen etc) ausgestaltet werden. 

Der Vollmachtsnehmer ist in all diese Regelungen einzubinden und ist es zweckmäßig, für den Fall seiner Verhinderung auch allenfalls einen Ersatzvertreter zu bevollmächtigen. 

Beachten Sie, dass vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Geschäftsunfähigkeit die erteilte Vollmacht für Sie jederzeit in der vorgesehenen Form widerrufbar ist! 

Für die Abklärung und Beurteilung der konkreten Situation ist ein Beratungsgespräch sicher hilfreich. Wir stehen gerne zur Verfügung und nehmen uns Zeit für Sie!

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