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Reiserücktrittsrecht beim Pauschalreisevertrag aufgrund COVID-19?

Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn bei einem Reiseveranstalter zumindest 2 verbundene Reiseleistungen (Flug, Unterkunft, Mietauto etc.) gebucht werden.

Derzeit stellen sich viele Reisende die Frage, ob eine kostenlose Stornierung der gebuchten Reise im Hinblick auf die momentane Covid-19-Situation möglich ist.

Gemäß dem Pauschalreisegesetz steht ein kostenloses Rücktrittsrecht zu, wenn am Bestimmungsort, oder dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, oder außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob derartige Beeinträchtigungen am Bestimmungsort vorliegen, oder aber auch an einem sogenannten Zwischenziel. Auch dann kann die kostenlose Stornierung Ihres Reisevertrages möglich sein. An sich ist die Reisewarnung nur ein Indiz dafür, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, zumal Reisewarnungen aufgrund diplomatischer bzw. politischer Entscheidungen erlassen werden und grundsätzlich diese Entscheidung ein Gericht nicht bindet.

Zu prüfen wird weiters sein, ob die Pauschalreise allenfalls in Kenntnis der problematischen Situation gebucht wurde, denn dann könnte die Schutzwürdigkeit und damit das kostenlose Rücktrittsrecht entfallen.

Zu bedenken ist bei der Buchung einer Reise auch, dass aufgrund dieser besonderen Situation auch dem Reiseveranstalter ein ersatzloses Rücktrittsrecht zukommen könnte, wenn ihm aufgrund einer Reisewarnung die Durchführung der gebuchten Leistung nicht möglich ist.

Auch beim Zeitpunkt, wann der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt werden sollte, ist Vorsicht geboten da die Beeinträchtigung grundsätzlich bei Reiseantritt vorliegen muss. Selbstverständlich ist zu berücksichtigen, dass dem Reisenden auch noch ausreichend Zeit bleiben muss, eine andere Möglichkeit für die Verbringung seines Urlaubs zu finden. In der Rechtsprechung wird aber zumindest verlangt, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass zum Reiseantritt die Beeinträchtigung noch bestehen wird.

Im Falle des berechtigten Rücktrittes ist der Reiseveranstalter grundsätzlich verpflichtet, binnen 14 Tagen den Reisepreis rückzuerstatten, dies auch dann, wenn grundsätzlich ein Ersatzurlaubsziel angeboten wird.

Gerne helfen wir Ihnen im Einzelfall bei der Klärung der Frage, ob der Reiserücktritt kostenlos erfolgen kann.

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