Was kann der Nachbar verlangen?
Seit Juli 2004 wurden die Bestimmungen des ABGB insofern ergänzt, dass „Nachbarn“, welche durch Bepflanzungen von Grundstücken auf ihren Liegenschaften Entzug von Licht und Luft dulden müssen, unter besonderen Voraussetzungen Unterlassung begehren können. Die Beeinträchtigung der Benutzung der Liegenschaft darf nicht bloß „wesentlich“ sondern muss „unzumutbar“ sein. Beides ist durch die gesetzliche Bestimmung nicht definiert, bedarf also der Auslegung im Einzelfall.
Maßstab für die Unzumutbarkeit ist nicht die Empfindlichkeit des jeweiligen Liegenschaftseigentümers, sondern orientiert sich am Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen „Durchschnittsmenschen“. „Nachbar“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist nicht nur der unmittelbar angrenzende Liegenschaftseigentümer sondern jeder Eigentümer, der durch unzumutbare Beeinträchtigungen betroffen ist und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und wie viele Grundstücke dazwischen liegen.
Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die im letzten Jahr stattgefundenen Sturm-Unwetter, dass das von Bepflanzungen ausgehende Sicherheitsrisiko durch die gesetzliche Bestimmung nicht gedeckt ist, nach dieser Gesetzesstelle sind nur gravierender Entzug von Licht und Luft verboten. Sollte es sonstige bundes- oder lan-desgesetzliche Regelungen geben, so muss sich der Beeinträchtigte ausdrücklich darauf berufen.
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