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UNTERNEHMER HAFTEN FÜR SOZIALABGABEN INSOLVENTER SUBUNTERNEHMER

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Bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart, aber noch nicht in Kraft getreten sind die Bestimmungen im ASVG, die unter gewissen Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige, der Höhe nach begrenzte Haftung von Auftraggebern vorsehen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge beim Subunternehmer nicht einbringlich sind. Erklärtes Ziel der Bestimmungen ist die Reduktion von SV-Beitragsausfällen bei Auftragsvergaben an unseriöse Bauunternehmen. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer Bauleistungen, zu deren Erbringung er sich vertraglich verpflichtet hat, vollständig oder teilweise an einen anderen Unternehmer weitergibt. Diesfalls haftet er für sämtliche Beitragsschulden, betraglich begrenzt mit 20% des geleisteten Werklohns und zeitlich begrenzt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Werklohn geleistet wurde.

Zwei Möglichkeiten sich davor zu befreien:

  1. Der Auftraggeber kann einen Haftungsbeitrag in der Höhe von 20% des Werklohns direkt an die Krankenkasse bezahlen, der dann am Beitragskonto verrechnet wird, oder
  2. man beauftragt ein Unternehmen der HFU-Gesamtliste (Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen). Diese Liste ist auch ein Grund, warum die Bestimmung noch nicht in Kraft treten kann. Die Krankenkasse erstellt diese Liste nach Aufnahmeanträgen der Unternehmer, wobei es auf die Erfahrung bei der Erbringung von Bauleistungen und die ordnungsgemäße Abfuhr der Beiträge ankommt. Die Bauunternehmen werden auf diese Bestimmungen in Hinkunft bereits in der Vertragsgestaltung Rück-sicht zu nehmen haben!

Wir sind Ihnen gerne bei den für Ihr Unternehmen erforderlichen Schritten behilflich.

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