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KAUM GEKAUFT, SCHON VERLOREN

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Immer wieder dient der Verkauf von Liegenschaften zur Beschaffung dringend notwendiger Liquidität. Achten Sie daher ganz besonders darauf, wann der Kaufpreis ausbezahlt wird! Geht der Verkäufer nämlich nach Auszahlung des Kaufpreises jedoch noch vor Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers in Konkurs, verbleibt die verkaufte Liegenschaft in der Konkursmasse!

Wurde daher bis zum Tag der Konkurseröffnung vom Käufer die Einverleibung nicht beantragt, ist sie aufgrund der durch den Konkurs eingetretenen Grundbuchsperre auch nicht mehr möglich, sofern der Käufer nicht durch eine eventuelle Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, welche jedoch vor Konkurs-eröffnung datieren müsste, abgesichert!
Der bloße Kaufvertrag hinsichtlich einer dem Gemeinschuldner gehörenden Immobilie verschafft sohin dem Käufer noch nicht das Eigentum an dieser, sondern nur einen „Verschaffungsanspruch“.
Auch eine Benützung der Immobilie durch den Käufer ändert rechtlich daran nichts. Der Anspruch des Käufers einer Liegenschaft auf Verschaffung des Eigentums wird durch die Konkursforde-rung in eine Geldforderung auf das Interesse umgewandelt und muss sich daher der Käufer, welcher voraus geleistet hat, letztlich mit der Konkursquote begnügen. Wenn daher im Zuge eines Immobiliengeschäftes die Auszahlung des Kaufpreises vor Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers erfolgen muss, soll dies nur dann erfolgen, wenn die Verbücherung des Eigentums im Rang einer jedenfalls zuvor bereits vorliegenden Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung geschehen kann.
Beraten Sie dies daher unbedingt mit dem Vertragserrichter!

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2020-06-19T11:58:34+02:00